Skip to content

Zahlungsmoral

Die Tage erhalte ich die Mail eines Kunden, weil noch einige Verkleidungsbretter anzubringen wären. Bei der Auftragsausführung im August waren hierzu noch einige Dinge unklar sodass wir uns einigten die anzubringen falls erwünscht, ansonsten macht es der Gipser oder wer auch immer. Jedenfalls kam nun diese Woche der Wunsch auf Ausführung.
Rechnungsstellung des Gesamtauftrages war am 11.09.2011. Bis heute habe ich gerade mal 60% der Summe als Abschlag erhalten. Jetzt wird sich herausgeredet, die Rechnung wäre beim Architekten zur Prüfung. Architekt sagt, er weiss von nichts, er hätte überhaupt keine Rechnungen für das Objekt zum Prüfen erhalten.

Ich glaub es hackt. Die Leute werden immer unverschämter.

Nebulöse Tiefflieger

Der Herbst hat uns wieder und somit sind auch die Tage gekommen, an denen morgendliche Nebel der grösste Feind der Autofahrer sind. Hierfür gibt es ja aber die Mittel der reduzierten Geschwindigkeit und das Einschalten von Licht. Am besten sogar kombiniert.
Manche allerdings meinen immer noch viel hilft viel und fahren trotzdem schnell und schalten zum Licht auch noch die Nebelschlusschleuchte ein. Und diese heute Morgen beispielweise wieder, obwohl kaum noch Nebelschwaden vorhanden waren.
Was lehrt uns aber die Fahrlerer in der Fahrschule oder eben die wikipedia:

Gemäß deutscher Straßenverkehrsordnung (StVO) § 17 Abs. 3 dürfen Nebelschlussleuchten nur benutzt werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 m beträgt (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO). Das ist in Deutschland der Abstand der Leitpfosten am Rand von Landstraßen und Autobahnen bei gerader Streckenführung, wodurch diese geeignet sind, die Sichtweite festzustellen. Die Sichtbehinderung darf nicht durch Regen oder Schneefall verursacht sein. In § 3 der StVO gibt es zusätzlich folgende Bestimmung zur Höchstgeschwindigkeit bei Nebel: wenn die Sichtweite durch Nebel bedingt weniger als 50 m beträgt (die gleiche Voraussetzung wie für die Benutzung der Nebelschlussleuchte), darf die Geschwindigkeit max. 50 km/h betragen. Daher ist bei korrekter Benutzung der Nebelschlussleuchte maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig.

Wir konstantieren: Sobald die Nebelschlusschleuchte brennt, dürfen wir nur noch max. 50 km schnell fahren. Daraus ziehe ich folgenden Schluss: Jeder, der mit 100 und mehr Sachen und eingeschalteter Nebelschlusschleuchte durch die Gegend brummt, sollte sofort angehalten und der Führerschein für 4 Wochen eingezogen werden. Dann hätten die beim Spazierengehen Zeit genug sich mal so ihrer Gedanken zu machen und im Auto den Ausschalter der Schlussleuchte zu suchen.

Wandheizung mal anders

Da ja immer öfters Hausfassaden mit Wärmedämmverbundsystemen wegen Algenbildung und Vermoosung negativ auffallen, gehen findige Firmen nun einen neuen Weg und melden ein Wandheizungssystem für Wärmedämmverbundsysteme zum Patent an.

Mehr hier: Fassadenheizung

oder dort: baufüsick blog

Wir machen nun also Dämmung auf die Wände um Energie zu sparen und damit die Wände auch schön bleiben nutzen wird die gesparte Energie zum Wandheizen. Paradoxe Welt.

Lehrvertrag und Handwerkskammer

Hier habe ich vor knapp 10 Monaten mein Leid geklagt bzgl. der wiedersprüchlichen Angaben die Urlaubsdauer eines gewerblichen Azubis betreffend. Aus aktuellem Anlass habe ich den dort beschriebenen Weg des Lehrvertrages-Online nochmals beschritten und durfte feststellen, dass sich absolut NICHTS geändert hat. Was mir bleibt ist Kopfschütteln.

Hier nochmals ausführlich der alte Eintrag:

Zum 01.09. diesen Jahres habe ich einen weiteren Auszubildenden, welcher nach bereits einmal abgebrochener Ausbildung im zweiten Auzsbildungsjahr seine Ausbildung bei mir fortsetzt. Dazu war es natürlich vonnöten, einen Ausbildungsvetrag abzuschliessen. Dies wollte ich, als internetaffiner Handwerker natürlich über die von der Handwerkskammer eingerichtete Ausbidlungsvertrag-Online Seite tätigen. Hier werden in vielen Info Fenstern auch hilfreiche Tips, bsp. zur Höhe der Ausbildungsvergütung etc. gegeben. dachte ich jedenfalls. Unter anderem auch die Empfehlungen zum Urlaub aus nachfolgendem Screenshot.

Mein Auszubildender ist bereits volljährig, weshalb natürlich die entsprechende Urlaubsdauer von 24 Tagen im Vertrag eingetragen wurde.

Nun bekomme ich heute ein Schreiben der SOKA Bau, welche normalerweise auf Antrag Teile der Ausbildungskosten erstattet. Darin heisst es, daß mein Ausbildungsvertrag in Punkto Urlaub nicht den tariflichen Regelungen entspräche und somit die Vorraussetzungen zur Erstattung der Ausbildungskosten nicht gegeben sind.
Und tatsächlich heisst es im BBTV (Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe):

§ 10 Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende

(1) Der Urlaub beträgt für gewerbliche Auszubildende 30 Arbeitstage.

Mann beachte dann noch am Ende des Tarifvertrages die Eintragungen zum Inkrafttreten. Die oben in Frage kommenden Änderungen traten demnach zum 01.09. in Kraft. Das ist also ganz frisch, sodass man dies meiner Meinung nach eigentlich wissen und die entsprechenden Seiten im Onlinebereich hätte ändern oder ergänzen können.

Ich frage mich wirklich ernsthaft, mit welcher Berechtigung die Handwerkskammer noch alljährlich ihre Beiträge verlangt, wenn Sie Ihre Handwerker dann mehr oder weniger doch alleine im Regen stehen lässt und selbst nicht weiss, welche Regelungen wann von Wichtigkeit sind.