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Nebulöse Tiefflieger

Der Herbst hat uns wieder und somit sind auch die Tage gekommen, an denen morgendliche Nebel der grösste Feind der Autofahrer sind. Hierfür gibt es ja aber die Mittel der reduzierten Geschwindigkeit und das Einschalten von Licht. Am besten sogar kombiniert.
Manche allerdings meinen immer noch viel hilft viel und fahren trotzdem schnell und schalten zum Licht auch noch die Nebelschlusschleuchte ein. Und diese heute Morgen beispielweise wieder, obwohl kaum noch Nebelschwaden vorhanden waren.
Was lehrt uns aber die Fahrlerer in der Fahrschule oder eben die wikipedia:

Gemäß deutscher Straßenverkehrsordnung (StVO) § 17 Abs. 3 dürfen Nebelschlussleuchten nur benutzt werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 m beträgt (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO). Das ist in Deutschland der Abstand der Leitpfosten am Rand von Landstraßen und Autobahnen bei gerader Streckenführung, wodurch diese geeignet sind, die Sichtweite festzustellen. Die Sichtbehinderung darf nicht durch Regen oder Schneefall verursacht sein. In § 3 der StVO gibt es zusätzlich folgende Bestimmung zur Höchstgeschwindigkeit bei Nebel: wenn die Sichtweite durch Nebel bedingt weniger als 50 m beträgt (die gleiche Voraussetzung wie für die Benutzung der Nebelschlussleuchte), darf die Geschwindigkeit max. 50 km/h betragen. Daher ist bei korrekter Benutzung der Nebelschlussleuchte maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig.

Wir konstantieren: Sobald die Nebelschlusschleuchte brennt, dürfen wir nur noch max. 50 km schnell fahren. Daraus ziehe ich folgenden Schluss: Jeder, der mit 100 und mehr Sachen und eingeschalteter Nebelschlusschleuchte durch die Gegend brummt, sollte sofort angehalten und der Führerschein für 4 Wochen eingezogen werden. Dann hätten die beim Spazierengehen Zeit genug sich mal so ihrer Gedanken zu machen und im Auto den Ausschalter der Schlussleuchte zu suchen.

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